Staffel 1, Episode 1: “Fragen über Fragen”

Hier geht’s zu Bauskandale – eine Serie – Staffel 1 Episode 2

St. Andrä – Wördern rückt dank der Nähe zu Wien samt der guten öffentlichen Verkehrsanbindung immer mehr in den Fokus von Bauträgern. Mithilfe eines – benennen wir es höflicherweise – desinteressierten Bürgermeisters als Baubehörde 1. Instanz gehen hier viele Sachen, die es woanders nicht gibt. So erfährt man, das angeblich Bauträger zu bauen beginnen, obwohl sich entsprechende Baubescheide noch am Rechtsweg befinden und somit noch gar nicht rechtskräftig sind. Aber wer unseren Bürgermeister beobachtet, der die Bauordnung scheinbar als “Serviervorschlag” interpretiert, braucht sich keine Sorgen machen.

Am 02.12. fand die letzte Gemeinderatssitzung 2022 statt. Hier stellte ich den Dringlichkeitsantrag, der Bürgermeister möge 25 Fragen zu baurechtlichen Themen Stellung beziehen.

Die gesamte Gemeinderatssitzung vom 02.12.2022: https://www.youtube.com/live/WgO-QlZND7g?feature=share

Spannendes Detail: die vormals “transparente” Partei der Grünen – zumindest sind sie das immer, wenn sie in der Opposition sind – haben sich scheinbar bei der Anwesenheit verzählt (ab Minute 13:45) und man erkennt die Verwunderung, dass der Antrag angenommen wurde.

Apropos “Transparenz”: der Antrag wurde danach gleich in den nicht öffentlichen Teil verschoben. In diesem wurde die Anfragebeantwortung auf die nächste Gemeinderatssitzung vertagt. Wozu eine Verlegung dafür in den nicht öffentlichen Teil notwendig war, weiß auch nur die “Gemeinderegierung”.

Hier der Fragenkatalog/Dringlichkeitsantrag im Wortlaut:

Die Raumordnung und damit verbunden die Art und Weise, wie wir den Grund und Boden in der Gemeinde nutzen, ist eine der wesentlichsten Eckpfeiler der Gemeinde­aufgaben. Umso wichtiger ist es, damit sorgsam umzugehen. Zum Einen kam es zu einer Vielzahl an Verfahren und Beschwerden durch Bürger:innen. Diese haben uns zusätzlich eine ungünstige Berichterstattung in diversen Medien eingebracht. Zum Anderen scheiterten einige Versuche, vom Bürgermeister, welcher die Baubehörde in der ersten Instanz darstellt, Antworten und Informationen zu bekommen.

Daher stellen wir den Dringlichkeitsantrag, Fragen zu den aktuellen Themen bezüglich der Raumordnung sowie Bauordnung zu be­antworten.

Folgende Fragen sind im großen Interesse der hier lebenden Bürger:innen.

Bauvorhaben (BVH) Kernstockstrasse

  1. Wurde den beschwerdeführenden Anrainern ein Bescheid zugestellt, dass das betreffende BVH ohne Bewilligung errichtet wurde?
  2. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet wird: wurde den Eigentümern der betroffenen Liegenschaft entsprechend der gesetzlichen Vorgaben der NÖ BO (§35 Abs. 2) der Abbruch angeordnet? Anmerkung des Antragstellers: natürlich wider­strebt es mir, den Käufern der Liegenschaft einen Abbruchauftrag aufzu­tragen. Allerdings kann auch dagegen ein Einspruch erhoben werden. Das faktische Ergebnis wäre dasselbe. Es geht hier um eine Beweislastumkehr, da im aktuellen Fall die geschädigten Anrainer die Kosten des Verfahrens zu­mindest vorzustrecken haben. Des Weiteren sind alle letztendlich Ge­schädigten aufgrund von Versäumnissen durch die Baubehörde 1. Instanz schadlos zu halten. Hinweisen möchte ich weiters, dass der Antragsteller gemeinsam mit den Anrainern bereits vor dem Verkauf der Liegenschaft (durch einen Bauträger) die Baubehörde und ganz speziell den Bürgermeister auf die Vielzahl an Miss­ständen informiert hatte. Letzterer brach diese Besprechung ab, als sogar der Bausachverständige den be­schwerde­führenden Anrainern recht gab.
  3. Ist das Bauwerk der bewehrten Erde jemals eingereicht worden?
  4. Wann bzw. wie wurde das Bauwerk der bewehrten Erde durch die Behörde genehmigt?
  5. Wurden Geländeveränderungen eingereicht und genehmigt? Falls Ja, welche?
  6. Gab es Einsprüche der Parteien gegen die bewehrte Erde und die Gelände­ver­änderungen? Wurde ihnen überhaupt in einem diesbezüglichen Verfahren Gehör geschenkt, so wie es die Bauordnung verpflichtend vorsieht?
  7. Wurden den Anrainern (Beschwerdeführern), die vor ca. 10 Jahren in eine damals neu errichtete Wohnhausanlage eingezogen sind, dieses Jahr (Ergänzungs-)Abgaben vorgeschrieben, die bereits bei Fertigstellung dieser Wohnhausanlage vor ca. 10 Jahren eingehoben hätten werden müssen?
    1. Falls ja: warum wurde verabsäumt, diese Gebühren fällig zu stellen, als sie entstanden sind?
    1. Falls ja: wie kann es passieren, dass diese Steuerleistung vergessen wurde? Wurde überprüft, ob das bei anderen BVH ebenfalls der Fall war? Das sind große Summen, die dem Gemeindebudget fehlen.
  8. Warum wurde dieses Grundstück bei der Beschränkung mit 2 Wohneinheiten ausgenommen? In den ursprünglichen Ausführungen war das nicht der Fall, sondern wurde erst in der öffentlichen Auflage derart ausgeführt. Die einzige bisher vorgelegte Erklärung: Erreichung einer Gleichstellung mit dem Gemeindebau auf der anderen Straßenseite. Das ist eine Farce und ganz im Gegenteil eine Ungleichstellung gegenüber den angrenzenden Grund­be­sitzer:innen. Lage, Konfiguration sowie Zweck der Verbauung ist bei den angrenzenden Grundstücken vergleichbar. Der Vergleich mit einem durch einen öffentlichen Verkehrsweg getrennten, seit Jahrzehnten bestehenden Gebäude, das dem Gemeinwohl und leistbarem Wohnen dient (im Gegensatz zu einem gewinnorientierten Bauträger), ist nicht valide.

Weitere Bauvorhaben in der Gemeinde

  • Wurde bei einem Bauvorhaben nördlich der Bahn ein Nebengebäude mit über 100m² eingereicht?
  • Erhielt diese Einreichung einen positiven Baubescheid, obwohl die Bauordnung im §4(15) dieses ganz klar untersagt?
  • Wurde die Baubehörde darauf hingewiesen, dass das mittlerweile errichtete „Nebengebäude“ statisch mit dem Hauptgebäude verbunden ist?
  • Falls Frage 11 mit Ja beantwortet wird: Wie wurde das Bauwerk bewertet, das somit kein Nebengebäude mehr darstellt? Die Position im Bauwich ist dadurch zusätzlich zur Größe nicht bauordnungskonform.
  • Wurde beim selben BVH im Obergeschoss ein Ausgang zu einer nicht definierten Fläche eingereicht?
  • Falls Frage 13 mit Ja beantwortet wird: Wurde in der Einreichung diese nicht definierte Fläche mit einer Absturzsicherung begrenzt?
  • Ergibt sich durch die oben angeführten Änderungen eine Änderung in der Gebäude­klasse entsprechend OIB-Richtlinie?
  • Falls Frage 15 mit Ja beantwortet wird: Wurde dieses Gebäude hinsichtlich Brand­schutz korrekt bewertet?
  1. Warum musste die 2-jährige Bausperre in St. Andrä – Wördern um ein Jahr verlängert werden?
  2. Warum gelang es dennoch nicht, rechtzeitig die Bebauungsbestimmungen derart zu definieren, sodass am letzten Drücker der Bebauungsplan beschlossen werden musste? Immerhin wurde mit dieser Argumentation die berechtigte Stellungnahme einer Bürgerin nicht bearbeitet?
  3. Wurde beim Kirchenweg auf einer Liegenschaft, die in einer Bausperre lag, eine Einreichung für ein Bauwerk abgegeben?
  4. Falls Frage 19 mit Ja beantwortet wird:
    1. Hatte diese Bausperre den Zweck, eine Beschränkung mit 2 Wohneinheiten (2WE) zu prüfen?
    1. Umfasste die Einreichung ein Wohngebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten?
  5. Kam es bei dem Grundstück zu einem positiven Baubescheid?
  6. Falls Frage 21 mit Ja beantwortet wird: wurde der in der Bausperre liegende Teil des Grundstückes bei der Bewertung der Einreichung berücksichtigt? Hatte dieser Grund­stücksteil einen Einfluss auf die Art und Weise des geplanten Bauwerkes, selbst wenn das Hauptgebäude oder Teile davon nicht darauf errichtet werden? Zum Beispiel:
    1. Wurde diese Grundstücksfläche zur Berechnung der bebauten Fläche heran­ge­zogen?
    1. Sind für die positive Bewertung der Einreichung auf diesem Grundstücksteil Bauteile geplant (Stellplätze, Abfahrt Tiefgarage, Müllsammelplätze, notwendige Gehwege, Spielplatz, vorgeschriebene Grünflächen, Brandschutz­flächen etc.)?
  • Bei einem weiteren Verfahren wurde seitens der Anrainer ein Baubescheid beeinsprucht, welcher somit in die 2. Instanz ging. Ist es richtig, dass es dabei im Vorfeld ein Telefonat zwischen einem Anrainer bzw. Beschwerdeführer sowie der Vizebürgermeisterin gab?
  • Aus diesem Telefonat wurde bei einem öffentlichen Verfahren am Landes­ver­waltungs­­gericht in St. Pölten zitiert. Ist es richtig, dass die Vizebürgermeisterin, ihresgleichen Juristin, in diesem Telefonat dem Beschwerdeführer in der Sache recht gab?
  • Ist es richtig, dass die Vizebürgermeisterin in dieser Sache dann tatsächlich in der 2. Instanz gegen den Beschwerdeführer gestimmt hat, da sie sich um die Fortführung der „Gemeinderegierung“ sorgte, wenn sie gegen den Bescheid des Bürgermeisters stimmt?

Wir stellen daher den Antrag:

Der Gemeinderat möge in seiner Sitzung am 02. Dezember 2022 beschließen, dass in der aktuellen Sitzung die Tagesordnung im öffentlichen Teil um einen Tages­ordnungs­punkt erweitert wird. In diesem soll in erster Linie der Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz über die Situation zu konkreten Fragen in Raumordnungs- sowie Bauordnungsfragen berichten und die aktuelle Sachlage darlegen.

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