Eine Information, um das Thema der Anträge und Tagesordnungen im Gemeinderat etwas aufzuklären
- Ein Antrag nach §46(3) der niederösterreichischen Gemeindeordnung, bekannt als Dringlichkeitsantrag, wird vor Sitzungsbeginn dem Bürgermeister übergeben und zu Beginn der Sitzung vom Antragsteller verlesene. Der Gemeinderat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gemeinderät:innen, ob dieser Antrag in die Tagesordnung aufgenommen wird, wobei Ablehnung und Enthaltung gleichermaßen als Ablehnung gewertet werden. Erst als Teil der Tagesordnung darf darüber debattiert und inhaltlich abgestimmt werden. Ein angenommener Dringlichkeitsantrag bedeutet nicht, dass dieser in der Sache angenommen wird, sondern nur, dass darüber überhaupt diskutiert wird.
- Wenn 1/3 der Gemeinderatsmitglieder (in St. Andrä-Wördern also zumindest 11 der 33 Gemeinderät:innen) eine Woche vor der Sitzung den Antrag einbringen und dieser Antrag in den Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, wird dieser ebenfalls in die Tagesordnung aufgenommen und im Gemeinderat diskutiert. Wenig Handhabe besteht allerdings, wenn der Bürgermeister den Wirkungsbereich der Gemeinde negativ bewertet – die Bewertung selbst muss er nicht ausführen. Dann kommt der Antrag erst gar nicht in den Gemeinderat – ein Rechtsmittel sieht die Gemeindeordnung nicht vor. Praktisch hängt es somit vom guten Willen des Bürgermeisters ab, womit wir direkt zu Punkt 3 kommen:
- Der direkte Weg zum Bürgermeister mit der Bitte, einen Antrag aufzunehmen, ist ebenfalls eine Möglichkeit, da der Bürgermeister die Tagesordnung festlegt. Was in der Theorie sehr gut klingt, scheitert in der Praxis durchaus daran, dass der Antragsteller nicht der „passenden“ Partei angehört.
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